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Verkehrsrecht

Immer mehr Versicherungen versuchen Schäden eigenmächtig zu regulieren, um die Anwaltskosten einzusparen. Die Wahrung Ihrer Interessen ist in solch einem Falle nicht gewährleistet. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten vollständig tragen. Seit dem 01.08.2002 kann Schmerzensgeld auch im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung im Straßenverkehr, also ohne Verschulden des Unfallgegners, geltend gemacht werden. Ein Anwalt ist Ihr gutes Recht. Nutzen Sie Ihr Recht auf eine angemessene rechtliche Vertretung.

box'Parksünder' charakterlich ungeeignet - Jetzt ist die Fahrerlaubnis           erstmal weg!

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag eines ‘Parksünders’, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zurückgewiesen.
Gegen den Antragsteller wurden seit dem Jahre 2002 in Berlin mindestens 99 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt. Allein für den Zeitraum vom 30. Juli 2003 bis zum 9. Juli 2005 gab der Polizeipräsident 46 Verkehrsverstöße an. Darüberhinaus war der Antragsteller wegen einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung, bei der er einem anderen Verkehrsteilnehmer mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hatte, zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dies nahm die Straßenverkehrsbehörde zum Anlass, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Nach Auffassung des Gerichts steht es außer Frage, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Wer sich in so hohem Maße wie der Antragsteller permanent über ihm unbequeme Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegsetze und über ein derart hohes Aggressionspotential verfüge, besitze nicht die geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Demgegenüber könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Verkehrsverstößen überwiegend um ‘Falschparken’ gehandelt habe. Wer ständig die Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs missachte, von dem sei auch nicht zu erwarten, dass er die Vorschriften für den fließenden Verkehr beachte. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse, den Antragsteller von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, dessen privates Interesse, bis zur Entscheidung des Klageverfahrens in der Hauptsache vorerst von der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben.

Beschluss der 11. Kammer vom 27. Juli 2005 - VG 11 A 544.05
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Horst Milewich
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Arbeitsrecht