Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag eines
‘Parksünders’, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen
die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zurückgewiesen.
Gegen den Antragsteller wurden seit dem Jahre 2002 in Berlin mindestens
99 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt. Allein für
den Zeitraum vom 30. Juli 2003 bis zum 9. Juli 2005 gab der Polizeipräsident
46 Verkehrsverstöße an. Darüberhinaus war der Antragsteller
wegen einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung, bei
der er einem anderen Verkehrsteilnehmer mehrmals mit der Faust gegen den
Kopf geschlagen hatte, zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dies nahm
die Straßenverkehrsbehörde zum Anlass, dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Nach Auffassung des Gerichts steht es außer Frage, dass der Antragsteller
zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Wer sich
in so hohem Maße wie der Antragsteller permanent über ihm unbequeme
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegsetze und über
ein derart hohes Aggressionspotential verfüge, besitze nicht die geistige
und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Demgegenüber könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen,
dass es sich bei den Verkehrsverstößen überwiegend um ‘Falschparken’
gehandelt habe. Wer ständig die Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs
missachte, von dem sei auch nicht zu erwarten, dass er die Vorschriften
für den fließenden Verkehr beachte. Vor diesem Hintergrund überwiege
das öffentliche Interesse, den Antragsteller von der weiteren Teilnahme
am Straßenverkehr auszuschließen, dessen privates Interesse,
bis zur Entscheidung des Klageverfahrens in der Hauptsache vorerst von der
Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben.
Beschluss der 11. Kammer vom 27. Juli 2005 - VG 11 A 544.05