Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt,
kaufte im Juni 2002 von der beklagten Kraftfahrzeugherstellerin einen Pkw
zur gewerblichen Nutzung. Nach der Übernahme ließ sie die Stoßfänger
des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie
Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem
einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an.
Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf.
Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden
ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 €. Nachdem die Klägerin
zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung
nicht vollständig gelang, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003
auf die Rückabwicklung des Kaufs. Diese kam jedoch wegen Meinungsverschiedenheiten
darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer
Aufwendungen für Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung
des Fahrzeugs verlangen kann, nicht zustande.
Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz
im wesentlichen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Aufwendungen der Klägerin
als erstattungsfähig angesehen, bei den Kosten der Zusatzausstattung
allerdings einen Abzug von 20 % vorgenommen, weil die Klägerin das
Fahrzeug bis zur Rückabwicklungsvereinbarung rund ein Jahr lang genutzt
hatte. Die Überführungs- und Zulassungskosten hat es der Klägerin
ohne Abzug zugesprochen. Ferner hat es die Beklagte antragsgemäß
zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt und festgestellt, daß sie
sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.
In der Revisionsinstanz war insbesondere umstritten, ob die Klägerin
aus Rechtsgründen gehindert ist, nach § 284 BGB – einer
seit 1. Januar 2002 geltenden, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten Vorschrift – Ersatz
ihrer vergeblichen Aufwendungen für Zusatzausstattung, Überführung
und Zulassung des Fahrzeugs zu verlangen, ob auch bei letzteren ein Abzug
für die zeitweilige Nutzung des Fahrzeugs vorzunehmen ist und ob die
Aufwendungen der Klägerin für die Anschaffung wiederverwendbaren
Zubehörs (Autotelefon, Navigationssystem) im Sinne des § 284 BGB
vergeblich waren.
Der unter anderem für das Recht des Kaufs beweglicher Sachen zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bezüglich des Aufwendungsersatzes
die Entscheidung der Vorinstanz im wesentlichen bestätigt, allerdings
auch bei den Überführungs- und Zulassungskosten einen Abzug für
die einjährige Nutzung des Fahrzeugs vorgenommen. Er ist der Auffassung
der Revision der Beklagten nicht gefolgt, § 284 BGB finde auf vergebliche
Aufwendungen, mit denen – wie im Falle der Zusatzausstattung eines
gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs – kommerzielle Zwecke verfolgt
werden, keine Anwendung. Er hat ferner entschieden, daß der Anspruch
auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nicht dadurch ausgeschlossen wird
(§ 347 Abs. 2 BGB), daß der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit
der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktritt. Schließlich hat er
auch die Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin bejaht; Aufwendungen
des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft
erweist, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die
Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls
nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen
nutzlos sind.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über Verzugszinsen und Annahmeverzug
hat der Senat dagegen mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen
aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04
LG Stuttgart – 8 O 540/03 ./. OLG Stuttgart – 3 U 78/04