Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines
notorischen Falschparkers gegen eine Fahrtenbuchauflage abgewiesen.
Der 38 Jahre alte Kläger ist von Beruf Redakteur. Er war Halter eines
Landrover, mit dem zwischen Februar und September 2004 insgesamt 20 Parkverstöße
begangen wurden. Nachdem er die Verwarnungsgelder nicht bezahlt hatte und
gegen ihn Bußgeldbescheide ergangen waren, benannte der Kläger
stets am letzten Werktag vor Ablauf der Verjährungsfrist - regelmäßig
nach 15 Uhr per Fax - Frau N., seine damalige Lebensgefährtin, als
verantwortliche Fahrzeugführerin. Frau N., mit deren eigenen Wagen
ebenfalls zahlreiche Parkverstöße begangen wurden, verfuhr auf
dieselbe Weise und benannte ihrerseits stets den Kläger als Fahrer.
Nachdem der zuständigen Behörde dieses Verhalten aufgefallen war,
ordnete sie gegen den Kläger die Führung eines Fahrtenbuches an.
Mit der hiergegen gerichteten, erfolglos gebliebenen Klage trug der Kläger
vor, er dürfe die Verjährungsfrist bis zum letzten Augenblick
ausschöpfen. Wenn die Behörde nicht in der Lage sei, kurzfristig
zu reagieren, könne ihm das nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen
wolle sich die Verwaltung über Parkgebühren und Bußgelder
ohnehin nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.
Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin kann ein Fahrtenbuch
nicht nur bei schweren Verkehrsverstößen angeordnet werden, sondern
auch im Falle gehäuft auftretender Parkverstöße, wenn die
Feststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers nicht möglich
gewesen ist. Eine Mitteilung des Fahrers des Fahrzeuges müsse grundsätzlich
so rechtzeitig erfolgen, dass der Behörde unter Berücksichtigung
des normalen Verwaltungsablaufs genügend Zeit verbleibe, um noch vor
Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen gegen den tatsächlichen
Fahrer einzuleiten. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, gleichsam
rund um die Uhr einen “Notdienst” vorzuhalten, der innerhalb
weniger Stunden, auch außerhalb der regulären Dienstzeiten reagieren
könne. Werde wie hier der angebliche Fahrer wiederholt ohne plausiblen
Grund erst nach Ende der üblichen Dienstzeit und wenige Stunden vor
Verjährungseintritt mitgeteilt, stelle dies keine hinreichende Mitwirkung
dar, da es der Behörde dadurch offensichtlich unmöglich sei, noch
rechtzeitig gegenüber dem Fahrer tätig zu werden. Die Kammer äußerte
zudem Zweifel daran, ob tatsächlich die Lebensgefährtin des Klägers
die Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug begangen hat, da diese
ein eigenes Auto besessen habe. Das Verhalten des Klägers (und der
Frau N.) deute klar auf eine planmäßige Vorgehensweise hin, mit
der Absicht, sich auf diese Weise dauerhaft ungeahndet über geltende
Verkehrsvorschriften hinwegsetzen zu können. Dieses Verhalten begründe
im Übrigen erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen
von Kraftfahrzeugen, was von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
gesondert zu prüfen sein werde.
Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin, ab 1. Juli 2005: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, zulässig.
Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2005
- VG 11 A 301.05 -