Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß
dem Käufer eines Radarwarngeräts kein Anspruch auf Rückabwicklung
des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages zusteht.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Radarwarngerät mit einer
Basis-Codierung für Deutschland. Sie verlangte die Rückabwicklung
des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht;
es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet
kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung
des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts
verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die
Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts war nach §
138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß. Der
Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz
im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines
nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen
Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen
unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen
Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches
Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit
im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen
die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen
(§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon
den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder
betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb
des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen
Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr
erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen.
Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche
der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Mängel des Radarwarngeräts
nicht entstehen. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung
des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin
nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch
ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall beiden Parteien ein Verstoß
gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluß des Rückforderungsanspruchs
trifft die Klägerin, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat,
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte infolge
der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb
von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig.
Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen
Verhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät
zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO
zu verwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verdienen beide Parteien
im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung.
Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 geregelte
Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die
aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.
Urteil vom 23. Februar 2005 VIII ZR 129/04
AG Oldenburg - E8 C 8237/03 (XIII) ./. LG Oldenburg - 9 S 669/03