Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
in zwei Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, die
Schadensersatz für ihre bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeuge begehrten. Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige
Reparatur liegen nach der Schätzung der Gutachter jeweils über
dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts
zu übersteigen. Beide Kläger haben ihr Fahrzeug mittels einer
Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt.
Sie wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf
der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangten
Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser
bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz,
doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten
an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30% über
dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Im Verfahren VI ZR 70/04 hat
das Berufungsgericht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts
zugebilligt. Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das Berufungsgericht hingegen
lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert
minus Restwert) bejaht.
Der VI. Zivilsenat hat die den Urteilen der Oberlandesgerichte zugrundeliegende
Auffassung bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem
Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage
seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte
bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden
nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über
dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des
Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten
konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig
in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt.
Urteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04