Der u.a. für das Kaufrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein als
Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen
ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.
Die Beklagte hatte im Jahre 2001 in ihrem Autohaus ein Kraftfahrzeug als
Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß zum Kauf angeboten. Der
Kläger veranlaßte eine Leasinggesellschaft, das Auto zu kaufen
und ihm zu verleasen. Bevor es auf den Kläger zugelassen worden war,
hatte die Beklagte das Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen,
ohne es im Straßenverkehr zu benutzen. Der Kläger verlangt von
der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft die Rückzahlung
des Kaufpreises und macht geltend, daß das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung
nicht als "Neuwagen" anzusehen sei. Landgericht und Oberlandesgericht
haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht
zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen, da dem von der
Beklagten verkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft "Neuwagen"
nicht gefehlt hat.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine ständige Rechtsprechung
bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs
als Neuwagen grundsätzlich zusichert, daß das verkaufte Fahrzeug
die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Unter Bezugnahme
auf eine frühere Entscheidung und auf ein Urteil des I. Zivilsenats,
des Wettbewerbssenats, weist der Senat weiter darauf hin, daß die
Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages-
oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes
ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug
und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der
Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter
anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen
Preisnachlaß zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlaß
zugute kommt, ist entscheidend, daß er ein unbenutztes Neufahrzeug
erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen
im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für eine nach § 29
StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung um nur wenige Tage verkürzt,
ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung.
Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer
Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung
ohne weiteres nachzuweisen ist.
Urteil vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04
(LG Kiel - 17 O 243/02./. OLG Schleswig - 16 U 14/04)