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Verkehrsrecht

Immer mehr Versicherungen versuchen Schäden eigenmächtig zu regulieren, um die Anwaltskosten einzusparen. Die Wahrung Ihrer Interessen ist in solch einem Falle nicht gewährleistet. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten vollständig tragen. Seit dem 01.08.2002 kann Schmerzensgeld auch im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung im Straßenverkehr, also ohne Verschulden des Unfallgegners, geltend gemacht werden. Ein Anwalt ist Ihr gutes Recht. Nutzen Sie Ihr Recht auf eine angemessene rechtliche Vertretung.

boxSachverständigen-Gutachten ab 1.400 Mark Schaden

Ein Unfallgeschädigter hat in den meisten Fällen einen Anspruch, zur Ermittlung der Schadenshöhe einen Sachverständigen einzuschalten und die daraus entstehenden Kosten erstattet zu bekommen. Lediglich bei Bagatellschäden - also bei einer Schadenshöhe unter 1.400 Mark - sei die Einschaltung eines Gutachters in der Regel nicht verhältnismäßig. Der Anspruch bestehe auch, wenn der Geschädigte ein Autohändler sei. Die Argumentation der beklagten Versicherung, ein Händler könne aufgrund eigener Sachkunde den Schaden auch durch einen Kostenvoranschlag beziffern, ließ das Gericht nicht gelten. Hier sei es darum gegangen, eine neutrale Stelle zur Schadensbewertung einzuschalten, während ein Kostenvoranschlag nichts anderes sei als der "einseitige Parteivortrag", dass ein entsprechender Schaden entstanden sei. Außerdem sei es in dem Fall um die Feststellung der Wertminderung gegangen. Diese sei in einem Kostenvoranschlag bekanntlich nicht enthalten.

Amtsgericht Aachen, 7 C 563/98 vom 19.01.1999
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Horst Milewich
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Arbeitsrecht