Verkehrsrecht
Immer mehr Versicherungen versuchen Schäden eigenmächtig zu regulieren,
um die Anwaltskosten einzusparen. Die Wahrung Ihrer Interessen ist in solch einem
Falle nicht gewährleistet. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen muss die gegnerische
Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten vollständig tragen. Seit dem 01.08.2002
kann Schmerzensgeld auch im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung im Straßenverkehr,
also ohne Verschulden des Unfallgegners, geltend gemacht werden. Ein Anwalt ist Ihr gutes Recht.
Nutzen Sie Ihr Recht auf eine angemessene rechtliche Vertretung.
Sachverständigen-Gutachten ab 1.400 Mark Schaden
Ein Unfallgeschädigter hat in den meisten Fällen einen Anspruch, zur Ermittlung der Schadenshöhe
einen Sachverständigen einzuschalten und die daraus entstehenden Kosten erstattet zu bekommen.
Lediglich bei Bagatellschäden - also bei einer Schadenshöhe unter 1.400 Mark - sei die
Einschaltung eines Gutachters in der Regel nicht verhältnismäßig. Der Anspruch bestehe auch,
wenn der Geschädigte ein Autohändler sei. Die Argumentation der beklagten Versicherung, ein
Händler könne aufgrund eigener Sachkunde den Schaden auch durch einen Kostenvoranschlag
beziffern, ließ das Gericht nicht gelten. Hier sei es darum gegangen, eine neutrale Stelle zur
Schadensbewertung einzuschalten, während ein Kostenvoranschlag nichts anderes sei als der
"einseitige Parteivortrag", dass ein entsprechender Schaden entstanden sei. Außerdem sei es in
dem Fall um die Feststellung der Wertminderung gegangen. Diese sei in einem Kostenvoranschlag
bekanntlich nicht enthalten.
Amtsgericht Aachen, 7 C 563/98 vom 19.01.1999
Mommsenstraße 19
10629 Berlin
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030 310190-50
Horst Milewich
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Arbeitsrecht