Logo von Link und Milewich òbersicht trennbox
leute

Verkehrsrecht

Immer mehr Versicherungen versuchen Schäden eigenmächtig zu regulieren, um die Anwaltskosten einzusparen. Die Wahrung Ihrer Interessen ist in solch einem Falle nicht gewährleistet. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten vollständig tragen. Seit dem 01.08.2002 kann Schmerzensgeld auch im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung im Straßenverkehr, also ohne Verschulden des Unfallgegners, geltend gemacht werden. Ein Anwalt ist Ihr gutes Recht. Nutzen Sie Ihr Recht auf eine angemessene rechtliche Vertretung.

boxRestwertschätzung des Sachverständigen ist maßgeblich

Grundsätzlich ist ein Geschädigter Herr der Schadensabwicklung. Veräußert er ein unfallgeschädigtes Fahrzeug mit dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert, darf die Versicherung ihm später keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen. Ein Autofahrer hatte sich nach einem unverschuldeten Unfall einen Ersatzwagen gekauft. Beim Autohändler gab er seinen total beschädigten Wagen für die vom Sachverständigen festgesetzten 2000,- DM in Zahlung. Anschließend rechnet er mit der gegnerischen Versicherung unter Angabe dieses Restwertes ab. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers legte ihm daraufhin ein von ihr bei einem Sonderrestwertmarkt eingeholtes Angebot über 5.300,- Mark vor und warf ihm eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vor. Die Restwert - Differenz von 3.300,- Mark wollte die Versicherung abziehen. Die Richter stellten klar, dass dies nicht erlaubt ist. Wird, wie in diesem Fall, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet, darf sich der Geschädigte darauf verlassen, dass dieses Gutachten auch bei der Neuanschaffung eines Fahrzeuges oder bei der Höhe der Reparaturkosten maßgeblich ist. Auf das höhere Angebot muss er sich nicht verweisen lassen, da dieser Restwerterlös erst durch Einschaltung spezieller Restwertaufkäufer auf einem Sondermarkt, der oft nur Versicherungen bekannt ist, erzielt worden wäre. Der Geschädigte darf bei der Ermittlung des Restwertes grundsätzlich der Sachkunde eines Fachmannes vertrauen, so die Richter.

LG Wuppertal, 5 O 183/97 vom 25.02.2000
zurück
karte

Mommsenstraße 19
10629 Berlin

telefon

030 310190-0

fax

030 310190-50

Foto von Milewich
Horst Milewich
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Arbeitsrecht