Grundsätzlich ist ein Geschädigter Herr der Schadensabwicklung. Veräußert er ein
unfallgeschädigtes Fahrzeug mit dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert, darf die
Versicherung ihm später keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen. Ein
Autofahrer hatte sich nach einem unverschuldeten Unfall einen Ersatzwagen gekauft. Beim
Autohändler gab er seinen total beschädigten Wagen für die vom Sachverständigen festgesetzten
2000,- DM in Zahlung. Anschließend rechnet er mit der gegnerischen Versicherung unter Angabe
dieses Restwertes ab. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers legte ihm daraufhin ein
von ihr bei einem Sonderrestwertmarkt eingeholtes Angebot über 5.300,- Mark vor und warf ihm
eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vor. Die Restwert - Differenz von 3.300,- Mark
wollte die Versicherung abziehen. Die Richter stellten klar, dass dies nicht erlaubt ist. Wird, wie in
diesem Fall, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet, darf sich der
Geschädigte darauf verlassen, dass dieses Gutachten auch bei der Neuanschaffung eines
Fahrzeuges oder bei der Höhe der Reparaturkosten maßgeblich ist. Auf das höhere Angebot
muss er sich nicht verweisen lassen, da dieser Restwerterlös erst durch Einschaltung spezieller
Restwertaufkäufer auf einem Sondermarkt, der oft nur Versicherungen bekannt ist, erzielt worden
wäre. Der Geschädigte darf bei der Ermittlung des Restwertes grundsätzlich der Sachkunde eines
Fachmannes vertrauen, so die Richter.
LG Wuppertal, 5 O 183/97 vom 25.02.2000