Wenn ein Geschädigter von der regulierenden Versicherung für sein Schrottauto ein günstiges
Restwertangebot bekommt, so muss er auf diese Offerte unter Umständen eingehen. Das
Amtsgericht Flensburg sah eine solche Verpflichtung als Konsequenz des Gebots der
Wirtschaftlichkeit bei der Schadensregulierung. Hier hatte ein Sachverständiger den Restwert des
beschädigten Autos auf 2.600 Mark taxiert. Die regulierende Versicherung dagegen unterbreitete
dem Geschädigten ein verbindliches Restwertangebot von 4.000 Mark. Sie gab in dem Brief
außerdem Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Unfallauto-Aufkäufers an und sicherte
zu, dieser werde den Wagen für den Geschädigten kostenfrei am jeweiligen Standort abholen. Auf
dieses Angebot hätte der Geschädigte eingehen müssen, hieß es in der Entscheidung: Zwar reiche
es grundsätzlich aus, den Unfallwagen von einem Sachverständigen schätzen zu lassen. Wenn aber,
wie im entschiedenen Fall, der Versicherer eine ohne weiteres wahrnehmbare günstigere
Verwertungsmöglichkeit nachweise und nur noch ein Telefonat erforderlich sei, um den höheren
Restwert zu erzielen, müsse das Angebot berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen habe die
Versicherung zu Recht bei der Schadensregulierung den höheren Restwert zugrunde gelegt und den
Erstattungsanspruch des Geschädigten zulässigerweise um den Differenzbetrag von 1.400 Mark
gekürzt.
AG Flensburg, 65 C 170/00 vom 15.01.2001