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Verkehrsrecht

Immer mehr Versicherungen versuchen Schäden eigenmächtig zu regulieren, um die Anwaltskosten einzusparen. Die Wahrung Ihrer Interessen ist in solch einem Falle nicht gewährleistet. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten vollständig tragen. Seit dem 01.08.2002 kann Schmerzensgeld auch im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung im Straßenverkehr, also ohne Verschulden des Unfallgegners, geltend gemacht werden. Ein Anwalt ist Ihr gutes Recht. Nutzen Sie Ihr Recht auf eine angemessene rechtliche Vertretung.

boxKein HWS-Trauma bei geringer Differenzgeschwindigkeit

Bei unfallbedingten Geschwindigkeitsänderungen von weniger als zehn Stundenkilometer ist im Regelfall das Auftreten eines Halswirbelschleudertraumas (HWS-Trauma) ausgeschlossen. Dies gilt zumindest dann, wenn die betroffene Person keine Vorschädigungen an der Halswirbelsäule hat und wenn sie sich im Zeitpunkt des Aufpralls in der üblichen Sitzposition befand. Nur in Ausnahmefällen könne "auch eine Geschwindigkeitsänderung, die unterhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Harmlosigkeitsgrenze liegt", zu Halswirbelsäulenverletzungen führen. Die Beweislast für einen solchen Ausnahmefall bei einer Kollision im untersten Geschwindigkeitsbereich trägt der Urteil zufolge der angeblich Geschädigte. Allein seine Angaben, in Zusammenhang mit dem Unfall beispielsweise Kopfschmerzen und Taubheitsgefühle im Arm verspürt zu haben, reichen demnach für die Annahme eines HWS-Trauma (und damit für ein Schmerzensgeld) nicht aus. Die Berliner Richter verlangten zusätzlich einen objektivier- und nachprüfbaren medizinischen Befund, der sich wiederum nicht allein auf die Angaben des Betroffenen stützen dürfe. In dem entschiedenen Fall wurden die Ansprüche eine Frau abgewiesen, die nach einem Auffahrunfall mit einer vom Gutachter bescheinigten Geschwindigkeitsänderung von 3,3 bis 6,5 Stundenkilometer geklagt hatte. An ihrem Auto war lediglich die Stoßstange beschädigt worden. Die Richter sahen einen Zusammenhang zwischen der Kollision und den behaupteten Beschwerden nicht als bewiesen an, zumal keine der angesprochenen Ausnahmesituationen vorgelegen habe.

LG Berlin, 58 S 7/00 vom 20.11.2000
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Horst Milewich
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Arbeitsrecht