Bei unfallbedingten Geschwindigkeitsänderungen von weniger als zehn Stundenkilometer ist im
Regelfall das Auftreten eines Halswirbelschleudertraumas (HWS-Trauma) ausgeschlossen. Dies
gilt zumindest dann, wenn die betroffene Person keine Vorschädigungen an der Halswirbelsäule
hat und wenn sie sich im Zeitpunkt des Aufpralls in der üblichen Sitzposition befand. Nur in
Ausnahmefällen könne "auch eine Geschwindigkeitsänderung, die unterhalb der von der
Rechtsprechung angenommenen Harmlosigkeitsgrenze liegt", zu Halswirbelsäulenverletzungen
führen. Die Beweislast für einen solchen Ausnahmefall bei einer Kollision im untersten
Geschwindigkeitsbereich trägt der Urteil zufolge der angeblich Geschädigte. Allein seine Angaben,
in Zusammenhang mit dem Unfall beispielsweise Kopfschmerzen und Taubheitsgefühle im Arm
verspürt zu haben, reichen demnach für die Annahme eines HWS-Trauma (und damit für ein
Schmerzensgeld) nicht aus. Die Berliner Richter verlangten zusätzlich einen objektivier- und
nachprüfbaren medizinischen Befund, der sich wiederum nicht allein auf die Angaben des
Betroffenen stützen dürfe. In dem entschiedenen Fall wurden die Ansprüche eine Frau abgewiesen,
die nach einem Auffahrunfall mit einer vom Gutachter bescheinigten Geschwindigkeitsänderung von
3,3 bis 6,5 Stundenkilometer geklagt hatte. An ihrem Auto war lediglich die Stoßstange beschädigt
worden. Die Richter sahen einen Zusammenhang zwischen der Kollision und den behaupteten
Beschwerden nicht als bewiesen an, zumal keine der angesprochenen Ausnahmesituationen
vorgelegen habe.
LG Berlin, 58 S 7/00 vom 20.11.2000