Wer mit Tempo 160 auf der Autobahn fährt und damit die Richtgeschwindigkeit überschreitet,
kann deshalb auch bei einem fremdverschuldeten Unfall zur Mithaftung herangezogen werden.
Im entschiedenen Fall war ein Fahrer mit seinem Auto mit einem Tempo von 120
Stundenkilometern vor einer Ausfahrt auf die Überholspur gewechselt und dort mit einem anderen
Wagen kollidiert, der von hinten mit 160 Sachen heranbrauste. Das Gericht ging in zweiter Instanz
zwar von einem verbotswidrigen Ausscheren aus, erlegte dem schnelleren Autofahrer aber eine
Mithaftung von 20 Prozent auf. Er hätte bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130
Stundenkilometern den Unfall problemlos vermeiden können, hieß es in der Urteilsbegründung.
Der Unfall war für den hinteren Autofahrer abwendbar, weil ein besonders sorgfältiger Autofahrer
die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte. Die erhebliche Überschreitung habe dazu geführt, dass
für den Autofahrer die Gefahrensituation erheblich schwerer zu beherrschen gewesen sei. Deshalb
erscheine es sachgerecht, dass er 20 Prozent des materiellen Schadens tragen müsse. Das
Verfahren ging auf eine Klage des Unfallverursachers zurück, der damit teilweise Recht bekam.
OLG Hamm, Az.: 6 U 191/99