Der Betroffene fuhr auf der Bundesautobahn mit einem Pkw und überschritt die dort auf 100 km/h
begrenzte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h. Das AG verhängt gegen den
Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 41 Abs. 2,
49 StVO, Nr. 5.3 Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 600 DM und sieht von der Anordnung eines
Fahrverbots ab. Da der Betroffene bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und
seine wirtschaftliche Existenz durch die Verhängung eines Fahrverbots schwerwiegend
beeinträchtigt oder sogar gefährdet wäre, hielt das Gericht zusätzlich die Verhängung eines
Fahrverbots ausnahmsweise für nicht geboten. Der Betroffene ist ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass bei einem weiteren Verstoß von einem Fahrverbot nicht mehr abgesehen werden
kann, selbst wenn er dadurch in wirtschaftliche und Existenznot gebracht wird. Da darüber hinaus
das Jungunternehmen des Betroffenen mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen aus Krediten
belastet ist, erschien es dem Gericht hier ausnahmsweise geboten, von der Verhängung eines
Fahrverbotes abzusehen. Die Geldbuße mußte jedoch empfindlich erhöht werden. Dies
schien mit einer Verdoppelung ausreichend.
AG Hamm, 4 OWI 85 Js 1198/97,62/97 vom 10.04.1997