Wer nach einem Autounfall mit Totalschaden Ersatz für sein Fahrzeug verlangt, muss sich nicht
den höchst möglichen Restwert seines Unfallwagens anrechnen lassen. Nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs reicht es in der Regel aus, wenn der Geschädigte den Restwert durch einen
Sachverständigen ermitteln läßt und von der Schadenssumme abzieht. Nur wenn sich der Verkauf
zu einem höheren Preis aufdrängt, etwa weil der Unfallverursacher ein verbindliches Angebot mit
einem günstigeren Erlös für den Unfallwagen vorlegt -, muss er sich einen höheren als den vom
Sachverständigen ermittelten Restwert entgegenhalten lassen. Damit gab der BGH einem
Außendienstleiter Recht, der mit einem Wagen seiner Firma ohne eigenes Verschulden verunglückt
war. Ein Gutachter hatte für das zerstörte Auto einen Restwert von 5 500 Mark ermittelt, der vom
Wiederbeschaffungswert in Höhe von rund 48 000 Mark abgezogen wurde. Der Unfallverursacher
dagegen wies auf einen Händler hin, der angeblich 8 700 Mark zahlen wolle, legte allerdings kein
konkretes Angebot dieses Händlers vor. Dem VI. BGH-Zivilsenat zufolge ist der Geschädigte zwar
gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten. Doch der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere
Möglichkeit, um deren Realisierung sich der Betroffene erst noch hätte bemühen müssen, genüge
nicht, um seine Pflicht zur Minderung des Schadens zu begründen.
BGH, VI ZR 219/98 vom 15.02.2000